Persönlichkeitsrechte im Verantwortungsbereich für Reaktionen

Das Verfassungsgericht entschied am 08.07.2020 über die Veröffentlichung eines Fotos eines dunkelhäutigen Patienten. Das Foto wurde von dem Fotographen einer Redaktion weitergeleitet, die schlussendlich die Veröffentlichung realisierte. Der Fotograph wurde strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Dem ist das Verfassungsgericht entgegengetreten. Das Verfassungsgericht unterscheidet sich in der Weitergabe von Bildern an eine Redaktion und deren spätere Veröffentlichung. Der Fotograph hat mit der Weitergabe seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Insbesondere hätte er Aufnahmen nicht verpixeln müssen, eine Verpixlung kann von einem Fotographen nicht verlangt werden. Das Verfassungsgericht legt Fotographen auch keine Verpflichtungen auf, Verpixlungen bei der Weitergabe von Bildern zu vereinbaren, wenn sie in einer professionellen Redaktion arbeiten. Für die Verpfuschung der Rechtmäßigkeit der unverpixelten späteren Veröffentlichung von Fotos ist die veröffentlichende Redaktion allein verantwortlich. Deren Aufgabe ist es, Persönlichkeitsrechte von Abgebildeten zu wahren. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fotographen hat das Verfassungsgericht insoweit ausgeschlossen.