Anschlussinhaber haftet für die Familie

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte über einen Schadenersatzanspruch eines Verlages zu befinden, dessen Produkt, ein Hörbuch, im Rahmen einer Tauschbörse im Internet angeboten worden war. Der beklagte Anschlussinhaber hat bestritten, Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben. Er verwies auf Familienmitglieder, die Zugang zum Netz gehabt haben. Nach Auffassung der deutschen Justiz war dies ausreichend, um die Haftung des Inhabers des Internetanschlusses auszuschließen. Das Landgericht ersucht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die europarechtliche Bewertung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt dar, dem Anschlussinhaber hätte auferlegt werden müssen, nähere Einzelheiten zum Zeitpunkt und zur Art der Nutzung durch Familienmitglieder mitzuteilen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verweist auf das notwendige angemessene Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums, auf der anderen Seite dem Recht auf Beachtung der Privatsphäre. Daran fehlt es, wenn Familienmitgliedern des Anschlussinhabers ein quasi absoluter Schutz gewährt wird bei Urheberrechtsverletzungen via Filesharing. Das Gericht muss die Möglichkeit haben, Beweismittel einzubeziehen, um ggf. eine Identifizierung des Täters zu ermöglichen. In der vorgelegten Weise werden Feststellungen der gerügten Urheberrechtsverletzungen und die Identifizierung des Täters unmöglich mit der Folge, dass es zu einer qualifizierten Beeinträchtigung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrecht des geistigen Eigentums kommt.