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Mangelhafte Datenschutzerklärung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar

Mit Beschluss vom 13.09.2018 hat das Landgericht Würzburg einen Verstoß gegen die DSGVO als einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und damit gegen das Wettbewerbsrecht bewertet – 11 O 1741/18 -.


Nachdem die neue DSGVO Ende Mai in Kraft trat, wurde mit einer Abmahnwelle gerechnet. Dies ist ausgeblieben. Unklar war vielfach, inwieweit Verstöße gegen die DSGVO tatsächlich Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht darstellten bzw. von der Rechtsprechung diesbezüglich bewertet werden würden. Eine erste maßgebliche Entscheidung traf nunmehr das Landgericht Würzburg. Zugrunde lag die Abmahnung gegenüber einer Rechtsanwältin, die in ihrem Impressum eine siebenzeilige Datenschutzerklärung vorhielt. Nach Auffassung des Gerichts beinhaltete die Datenschutzerklärung keine Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten, zur Weitergabe von Daten über Cookies, Analysetools, vor allem keine Belehrung über die Betroffenenrechte, wie Widerspruchsrecht und Datensicherheit. Darüber hinaus fehlte der Hinweis auf die Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Da jedoch über ein Kontaktformular Daten erhoben werden konnten, war außerdem eine Verschlüsselung der Homepage notwendig. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg und des OLG Köln bewertete das Landgericht Würzburg die Verstöße gegen die DSGVO als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Mitbewerber waren insoweit legitimiert, Ansprüche geltend zu machen.