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Herausgabe von Nutzerdaten an Betroffene durch Facebook

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Betroffener von eventuellen rechtswidrigen Inhalten, die via Facebook versendet werden, keine gerichtliche Entscheidung verlangen kann, dass ihm Facebook die Nutzerdaten des Versenders mitteilt. Gemäß § 14 TMG sind Nutzerdaten aller Betroffenen nur im Zusammenhang mit Inhalten von sozialen Netzwerken herauszugeben. Messenger dienen dem gegenüber dem privaten Austausch. Im zugrundeliegenden Streit wird die Auskunft über Nutzerdaten verlangt. Facebook betreibt neben der Webseite auch einen Messenger-Dienst. Über diesen Messenger können private Nachrichten versandt werden. Dafür benötigt der Versender nicht einmal eine Anmeldung bei Facebook. Sämtliche bei Facebook angemeldeten Nutzer können hingegen als Adressaten angeschrieben werden.


Von drei verschiedenen Nutzerkonten wurden im zugrundeliegenden Fall Mitteilungen über den Messenger an Freunde und Familienangehörige versandt. Die Betroffene versuchte zunächst die Löschung der Beiträge herbeizuführen. Danach begehrte sie die Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer, deren Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen.


Das Landgericht (LG) wies dieses Begehren zurück. Das Oberlandesgericht (OLG) schloss sich diesem Urteil an und stellte fest, dass nach der gegenwärtigen Gesetzeslage die begehrte datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Herausgabe von Nutzerdaten nicht besteht, da es sich bei dem Messenger um ein Mittel der Individualkommunikation handelt. Zwar ist § 14 Abs. 3 TMG auf Facebook anwendbar – soweit es um Kommunikation im sozialen Netzwerk geht -, der Messenger dient jedoch vergleichbar WhatsApp einem privaten Austausch. § 14 TMG umfasst gegenwärtig nur solche Diensteanbieter, die ein soziales Netzwerk betreiben. In der Gesetzesbegründung zu § 1 NetzDG heißt es, dass der oft aggressiv verletzenden und nicht selten hasserfüllten Debattenkultur im Netz zu begegnen sei. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber dort deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Individualkommunikation vom Anwendungsbereich ausgenommen wird. Auch die Verknüpfungsoptionen des Messengers mit anderen Facebook-Diensten und die Möglichkeit, Nachrichten anonym zu versenden, führt nicht zum Charakter eines sozialen Netzwerks. Die Interaktion mit anderen Facebook-Diensten erleichtert zwar die Kommunikation mit einer Vielzahl von Empfängern. Allein die Möglichkeit, private Nachrichten an einen großen Empfängerkreis zu versenden, führt jedoch nicht zur Annahme eines sozialen Netzwerkes. Dieses muss vielmehr dazu bestimmt sein, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen oder zugänglich zu machen. Das Oberlandesgericht (OLG) resümiert, dass der Messenger nur die Funktion einer privaten Kommunikation erfüllt.


§ 14 TMG vertritt als spezielle Regelung die allgemeine datenschutzrechtliche Möglichkeit gemäß § 24 BDSG, Auskunft über Daten zu erteilen. Bei der Umsetzung der DSGVO ist der Gesetzgeber explizit davon ausgegangen, dass weiterer Anpassungsbedarf besteht, der gesonderte Gesetzesvorhaben erfordert. Das Telemediengesetz ist bislang aber nicht novelliert worden und damit weiter in der ursprünglichen Form anzuwenden. Nicht zu verkennen ist, dass dieses Ergebnis für die Betroffene unbefriedigend ist. Betroffenen steht gegenwärtig kein spezieller datenschutzrechtlicher Anspruch zur Seite. Der Gesetzgeber ist insoweit aufgerufen.