Facebook Hassrede

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 10.09.2018 – 2-03 O 310/18 – über die Berechtigung einer Sperrung eines Facebook-Accounts entschieden. Ein Facebook-Nutzer hatte auf einen Onlineartikel einer Tageszeitung mit dem Titel „Eskalation in Dresden: 50 Asylbewerber attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“ folgenden Kommentar gepostet: „Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“ Facebook sperrte daraufhin den Account für 30 Tage, weil der Kommentar nach den Nutzungsbedingungen von Facebook als Hassrede eingestuft wurde. Der Nutzer wehrte sich gegen die Sperrung mit einem Eilantrag. Er begründete dies mit seinem Recht der freien Meinungsäußerung im Sinne von Artikel 5 des Grundgesetzes. Das Landgericht wies den Antrag ab. Nach Auffassung der Richter erfüllte der Kommentar die Merkmale einer Hassrede im Sinne der Nutzungsbedingungen von Facebook. „Die Äußerung fällt unter die Hassredebedingungen der Antragsgegnerin (Anmerkung: Facebook), da sie zu Gewalt gegen die hier betroffenen Flüchtlinge aufruft. Denn der Durchschnittsempfänger kann die Äußerung nur so verstehen, dass Wasserwerfer, Knüppel und ggf. weitere Maßnahmen gegen Flüchtlinge angewendet werden sollen“.
Die Äußerung stufte das Landgericht als zulässige Meinungsäußerung im Sinne von Artikel 5 des Grundgesetzes ein. Es handele sich dabei nicht um Schmähkritik, weil sie jenseits polemischer und überspitzter Kritik nicht auf eine reine Diffamierung der Betroffenen abziele. Der Nutzer habe seinen Kommentar aus Anlass einer Presseberichterstattung abgegeben, so dass sie auch nicht außerhalb jedes Sachzusammenhangs erfolgt sei. Von staatlichen Organen oder Institutionen könnte die Äußerung, da sie vom grundgesetzlichen Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sei, nicht ohne Weiteres gesperrt werden. Das gelte für den Betreiber eines sozialen Netzwerkes aber nicht in gleichem Maße, so das Landgericht. Der Konzern könne sich auf den Schutz der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes berufen, der das Interesse am Betrieb des Netzwerkes schütze.