„Unser Mitarbeiter des Monats“

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 21.08.2018 entschieden, dass ein Mietwagenunternehmen das Foto des Vorsitzenden der Lockführergewerkschaft für eine Werbeanzeige mit dem Text „Unser Mitarbeiter des Monats“ verwenden durfte. Anlässlich des Lockführerstreiks in den Jahren 2014 und 2015 veröffentlichte das Unternehmen Anzeigen, im Rahmen derer ein Foto des Gewerkschaftsvorsitzenden mit der vorgenannten Bildunterschrift Verwendung fand. Der Vorsitzende der Gewerkschaft verlangte die Unterlassung dieser Werbung und Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, wonach die Veröffentlichung des Bildes im vorliegenden Fall nicht einwilligungsbedürftig gewesen sei. Auch eine Verletzung des Namensrechts lag nicht vor. Das Gericht sah nicht einen Fall, in dem ausschließlich der Werbewert für kommerzielle Zwecke vereinnahmt wurde. Der Adressatenkreis der Werbung werde, so das Gericht, den satirischen Charakter der Werbung erkannt haben. Die Aufmachung der Werbung entspreche einer fortlaufenden Anzeigenkampagne. Der Eindruck, dass sich der Gewerkschafter mit dem Produkt des Mietwagenunternehmens identifizierte, bestand nach Auffassung des Gerichts nicht. Die im Grundsatz insoweit zulässige Verbreitung verletze trotz der mehrfachen Verwendung eines großformatigen Portraitfotos nicht die berechtigten Interessen des Abgebildeten. Nach Abwägung der beiderseitigen Belange war dem Grundrecht des Mietwagenunternehmens auf Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten der Vorrang einzuräumen. Entscheidend dafür sah das Gericht den wertenden meinungsbildenden Inhalt der Anzeige. Über die satirisch spöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis des Bahnstreiks wurde die Veröffentlichung reduziert. Sie hat nach Auffassung des Gerichts nicht darüber hinaus einen für die abgebildete Person herabsetzenden oder sonstigen negativen Inhalt gehabt. Als Person des öffentlichen Lebens musste die abgebildete Person bei vorrangigen öffentlichen Informationsinteressen auch eine Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen.