Am 12.07.2018 hat der BGH endlich die Frage geklärt, wie der Umgang mit digitalen Inhalten zu regeln ist im Fall des Todes eines Account-Inhabers.
Die BGH-Entscheidung – III ZR 183/17 – beschäftigt sich zwar konkret mit einem Facebook-Konto. Es spricht jedoch nichts dagegen, die Urteilsinhalte auf andere digitale Accounts zu übertragen. Danach spricht nichts gegen eine Erbfolge der digitalen Inhalte entsprechend dem Willen des Erblassers oder gemäß gesetzlicher Erbfolge. Für Verfasser letztwilliger Verfügungen sollte dieser Bestandteil zukünftig eine Rolle spielen. Für Erben, die keine entsprechende konkrete letztwillige Verfügung im Zugriff haben, bietet das Urteil eine erste Sicherheit. Der Gesetzgeber ist bemüht, durch eine zusätzliche gesetzliche Initiative abschließende Rechtssicherheit zu schaffen.