Jede natürliche Person hat das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und auf Mitbestimmung bei der automatisierten Verarbeitung oder Strukturierung von Angaben über die Person. Folglich dient Datenschutz auch dem Persönlichkeitsschutz. Der Bereich der privaten Lebensführung soll dem Zugriff staatlicher und privater datenverarbeitender Stellen bewusst entzogen werden. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist insoweit in Artikel 6 DSGVO geregelt und knüpft an bestimmte Bedingungen:
- Einwilligungserklärung des Betroffenen für einen bestimmten Zweck oder für mehrere bestimmte Zwecke;
- Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, soweit Vertragspartei die betreffende Person ist, die Anfrage des Betroffenen für vorvertragliche Maßnahmen ist erforderlich.
- Zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen des Betroffenen;
- Zur Erfüllung lebenswichtiger Interessen zum Schutz des Betroffenen oder andere natürliche Personen;
- Zur Wahrnehmung einer Aufgabe öffentlichen Interesses oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, wobei der Zweck in der Rechtsgrundlage festgelegt sein muss oder für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im Öffentlichen Interesse liegt.
- Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten unter Abwägungsgrundsätzen zwischen berechtigtem Interesse und Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, insbesondere bei Kindern. Für die von Behörden vorgenommene Verarbeitung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gelten die Vorbehalte nicht.