Elektronische Schreibtablets sind im gerichtlichen Sprachgebrauch Tablet-Computer á la iPad, etc. Aufgrund technischer Errungenschaften ist es keine Seltenheit, dass auf dem iPad Verträge erscheinen und unterzeichnet werden können.
Das OLG München hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein auf diese Weise geschlossener Vertrag wirksam sein kann.
Ein Verbraucher unterzeichnete auf die vorbeschriebene Weise einen Darlehensvertrag. Nach Unterzeichnung wurde der Vertrag ausgedruckt.
Das OLG erkannte darin einen Formmangel, da der Vertrag nicht den im BGB geregelten Schriftformerfordernissen (§ 126, 126 a BGB) entsprach. Der Vertrag war unwirksam. Die Rechtsfolgen derartiger formaler Mängel regelt § 494 BGB. Dem Verbraucher hätte eine Abschrift des Vertrages ausgehändigt werden müssen, was jedoch nicht geschah. Daher wurde keine Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt, so dass der vom Verbraucher erklärte Widerruf des Vertrages auch zu einem späteren Zeitpunkt in jedem Fall rechtzeitig erfolgte.
Kein formwirksamer Vertrag und zudem, nach Bewirkung des Darlehens, ein wirksamer Widerruf! (19 U 771/12).