· 

Jugendschutz

Im Internet müssen sämtliche Inhalte – wie in allen anderen elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien – dargestellt sein, dass Kinder und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen auf ihre Entwicklung geschützt werden. Gesetzlich vorgesehen ist die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten, der Plattformen, Blogs, Foren, etc. auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte prüft. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht unabhängig von sonstigen Umständen dann, wenn entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte durch einen Anbieter veröffentlicht werden. Es reicht ggf. bereits aus, dass es sich um Inhalte handelt, die rein themenbezogen jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend sein könnten. Auf der Hand liegen Themen aus dem Bereich Erotik. Allerdings beinhalten die Themen auch die Welt der Computerspiele, Video-on-Demand-Dienste, usw. Werden Chats, Blogs, Foren oder andere Dienste angeboten, die unbekannten Dritten die Möglichkeit einräumen, eigene Inhalte in Form von Wort, Bild (Videos) zu veröffentlichen, besteht bereits ohne konkrete Anhaltspunkte eine Verpflichtung, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Die hinreichende Sicherheit der Unbedenklichkeit des Angebots kann mangels eigener Initiative vom Anbieter nicht mehr gewährleistet werden.

 

Nicht ausreichend ist, wenn der Betreiber selber auch Jugendschutzbeauftragter sein soll. Eine Selbstkontrolle ist insoweit nicht möglich und erfüllt nicht die gesetzlich vorausgesetzte Aufgabe als Jugendschutzbeauftragter im Sinne des § 7 JMStV.