Drohne und Recht

Eine Drohne gehört heute oftmals zum Geschenkrepertoire. Entsprechend viel ist plötzlich in der Luft über uns los. Das kommende Frühjahr wird dafür Beweis antreten.

Eine Drohne darf nicht in jeder Höhe fliegen, außerdem sind bestimmte Orte und Motive zu meiden.

Je nach Bundesland sind die Richtlinien unterschiedlich. Einige Länder verbieten den Überflug über Atomkraftwerke, Menschenansammlungen oder Unfallstellen. Ein Mindestabstand zu Flughäfen muss eingehalten werden, das Regierungsviertel in Berlin ist tabu. Bei Privatgrundstücken muss allerdings ebenso Vorsicht gelten. Mit einer Kamera ausgestattet stellt eine überfliegende Drohne einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Ein derartiger Eingriff ist vom Grundstückseigentümer oder dem jeweiligen Bewohner nicht hinnehmbar, eine Unterlassungsverfügung droht. Das Amtsgericht Potsdam urteilte in diesem Sinne bereits zugunsten eines betroffenen Bürgers.

Die Flughöhe kann je nach Bundesland von 30 m bis 100 m beschränkt sein.

Die Aufnahme von Personen und Bauwerken ist ebenfalls nicht unproblematisch. Es gilt zwar die sogenannte Panoramafreiheit, wonach ein Foto eines an einer öffentlichen Straße oder an einem öffentlichen Platz entstehenden Bauwerks verbreitet werden darf, wenn es sich auf die Ansicht beschränkt, die von der Straße oder dem Platz aus gegeben ist. Bei Luftbildern ist dies jedoch nicht der Fall. Ein Innenhof oder die Rückseite kann aufgenommen werden. Auch dies ist ohne Zustimmung eines Rechteinhabers unzulässig. Einen für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aufzunehmen ist gleichfalls nicht gestattet. Auch insoweit liegt ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofs vor. Dass militärische Einrichtungen nicht überflogen werden sollen, dürfte bekannt sein. Für den Fall von Aufnahmen ist die Strafbarkeit nach § 109 g StGB gegeben.

Fotografierte Personen sind in ihrer Persönlichkeit betroffen, wenn sie ohne entsprechende Zustimmung aufgenommen worden sind. Das Recht am eigenen Bild ist ein hohes Gut. Von einer Einwilligung muss ausgegangen werden im Zusammenhang mit Besuchern von größeren Veranstaltungen, wenn nicht eine konkrete Person, sondern die Veranstaltung als Hauptmotiv der Aufnahme betrachtet werden können.

Stürzt eine Drohne ab und tritt Schaden ein, besteht ein Schadenersatzanspruch gegen den „Piloten". Ein Verweis auf eine Haftpflichtversicherung dürfte ausgeschlossen sein, wenn nicht ausdrücklich ein derartiges Risiko involviert ist. Je nach Gewicht einer Kamera kann eine Drohne durchaus einige Kilo schwer sein, was bei einem Herabfallen auf Personen zu schwerwiegenden Personenschäden führen kann.

Bei einem Gewicht von mehr als 5 kg darf eine Drohne nicht mehr ohne Genehmigung geflogen werden.

Eine Genehmigung ist zudem erforderlich, wenn der Betrieb der Drohne zu gewerblichen Zwecken erfolgt.