GH Urteile zum Filesharing

Eltern haften nicht automatisch für illegale Downloads ihrer Kinder aus dem Internet. Der BGH hat am 11.06.2015 die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Eltern nicht haften, wenn sie ihre Kinder über die Illegalität von bestimmten Tauschbörsen aufgeklärt und ihnen die Teilnahme daran verboten haben. Im konkreten Fall gelang es einer alleinerziehenden Mutter nicht, zu beweisen, dass sie ihre Tochter ausreichend diesbezüglich aufgeklärt hatte. Eine Schadenersatzforderung nebst Abmahnkosten von annährend 4.000,00 € sind die Folge. Der Bundesgerichtshof bestätigte insoweit die Inanspruchnahme der Mutter.

In einem anderen Fall fiel es beklagtenseitig schwer, glaubhaft nachzuweisen, zum fraglichen Zeitpunkt
tatsächlich urlaubsabwesend gewesen zu sein. Die Aussagen waren widersprüchlich.

Wichtig: Wenn von illegalen Downloads die Rede ist, wird nicht der Download, sondern der im Rahmen der Tauschbörsen vorgehaltene Upload unter Bezug genommen und ist insoweit auch Gegenstand der Abmahnungen, da der Upload den Tatbestand der Verbreitung verwirklicht.

Das Problem zeigt sich an den neuerlichen Urteilen für die Betroffenen: Beweisführung!

Auf der einen Seite ist der in Anspruch genommene Verbraucher in der Regel zu unbedarft, um rechtzeitig im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf die dazu notwendigen Beweisführungen vorzunehmen und dauerhaft vorzubereiten, auf der anderen Seite fällt es dem Anspruchsteller in der Beweisführung sehr leicht, da die von ihm vorgehaltenen Beweise in Form von Aussagen von Mitarbeitern der Provider, die grundsätzlich bestätigen, dass die ermittelte IP-Adresse unbedingt dem in Anspruch genommenen
vermeintlichen Verursacher zuzuordnen ist. Solange diese Beweisungleichheit Bestand hat, wird sich an den einseitigen Urteilen nichts ändern können.

In sämtlichen Urteilen vermisse ich die Beschäftigung mit dem Umstand, dass mittels technisch überschaubaren Möglichkeiten IP-Adressen vorgetäuscht werden können. Gleiches gilt für die
Angabe von Uhrzeit und Datum.