Offene Haftung bei offenem WLAN

Kaum eine Woche vergeht, ohne dass die Thematik des offenen WLANS in Deutschland in Innenstädten, Behörden, etc. ein Thema ist. Bisweilen ergreifen ausgewachsene Minister das Wort, um für ihre Behörde die alsbaldige Umsetzung eines öffentlichen WLANS im Sinne von Standortvorteilen, etc. zu proklamieren.

 

Fakt ist: Nach wie vor gilt die BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens" und die darin geprägten Grundsätze der Störerhaftung, die bei ungesichertem WLAN zur Haftung führen. Sobald ein Anschlussinhaber Anhaltspunkte dafür hat, dass Rechtsverletzungen über seinen Anschluss begangen werden können, muss er Sicherungspflichten erfüllen, wenn er sich nicht einer unkalkulierbaren Haftung infolge Missbrauchs seines Netzes aussetzen möchte.

 

Wie immer, wenn wir in Deutschland nicht vorankommen, rufen wir nach der EU, in Sachen Rechtsprechung nach dem Europäischen Gerichtshof. Die Hoffnung bleibt, dass von dort in anstehenden Entscheidungen die Haftungskriterien bei offenem WLAN/Hotspots im Sinne der praktikableren Anwendung zukünftig geregelt werden.

 

Rechtsprechung und Gesetzgeber haben noch einige Aufgaben zu machen, um uns die Türen zu öffnen in in unbeschwerteres digitales Leben.