Zustimmung aller Mieter für Videoüberwachung

Das Amtsgericht Schöneberg hat entschieden, dass die Installation einer Videoüberwachung in einem Miethaus der Zustimmung aller Mieter bedarf. Im zu entscheidenden Sachverhalt wurde auf Intention der Vermieterin eine Videoüberwachungsanlage installiert. Im Fojer, im Hinterausgang, an einer hofseitigen Fassade und der Eingangstüre wurden Kameras angebracht. Eine Mieterin sah die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte gefährdet und verlangte die Beseitigung. Eine Zustimmung zur Installation lehnte sie ab. Das Amtsgericht folgte der Auffassung der Mieterin und begründete dies mit einem Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt vor, da durch die Kamera eine gezielte Überwachung des Eingangsbereichs möglich ist. Eine solche Anlage bedürfe der Zustimmung aller Mieter. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst nach Auffassung des Gerichts den Schutz vor unerwünschten Überwachungen und Kontrollen. Durch die Existenz der Kamera entsteht ein Überwachungsdruck. Dieser Druck entsteht unabhängig davon, ob eine Videoaufzeichnung im Einzelfall stattfindet. Dem Vermieter kann nicht gestattet werden, feststellen zu können, wann ein Mieter das Haus betritt, es verlässt, welche Besucher kommen und gehen, etc.

 

Das Sicherheitsbedürfnis der Mieter ist insoweit unbeachtlich. Bei Abschluss des Mietvertrages hätte die Vermieterin stattdessen im Rahmen der Mietverträge darauf hinweisen müssen und können, dass das Sicherheitsverlangen u. U. nicht umgesetzt werden könnte.