Ein im Rahmen eines Online-Bewertungsportals nach eigener Bekundung falsch bewertetes Hotel hat keinen Anspruch auf Unterlassung gegen den Portalbetreiber. Insoweit entschied das Kammergericht Berlin und verweigert einen Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 8 UWG. Das Bewertungsportal hat keine unlautere geschäftliche Handlung begangen, da es die beanstandete Bewertung nicht abgegeben hat. Diese stammt vielmehr von einem Nutzer des Portals. Das Portal hat sich diese Äußerung auch nicht zu eigen gemacht oder sich damit identifiziert. Das Portal ist lediglich als Medium zur Veröffentlichung zu betrachten. Das Portal hat zwar die Möglichkeit geschaffen, die Bewertung abzugeben und zu veröffentlichen, jedoch nicht aktiv verbreitet. Die Nutzer hatten vielmehr die Möglichkeit, zu entscheiden, ob eine Hotelbewertung veröffentlicht wird oder nicht. Insoweit handelte es sich um eine Meinungsäußerung des Nutzers.
Darüber hinaus hat sich das Portal haftungsbeschränkt. Gemäß § 10 S. 1. § 7 Abs. 2 TMG ist das Bewertungsprofil für Bewertungen grundsätzlich nicht verantwortlich und insoweit auch nicht verpflichtet, Bewertungen zu überwachen. Das Portal hat eine erkennbar distanzierte Position im Sinne einer neutralen Stellung eingenommen. Eine Überwachungspflicht bestand nicht, da die Überprüfung einzelner Bewertungen selbst unter Zuhilfenahme eines Filtersystems unzumutbar gewesen wäre.