Kameraüberwachung im Fitnessstudio

Das Landgericht Koblenz entschied, dass eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, wenn eine Kameraüberwachung dem Zweck und Umfang nach nicht in ausreichender Weise im Rahmen der AGB konkretisiert ist. Zugrunde lag folgende Klausel:

 

Im Fitnessstudio werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist. Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung durch das Fitnessstudio zur Sicherheitserhöhung zu.

 

Die Klägerin hielt diese Klauseln für nicht vereinbar mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Das Landgericht bestätigte diese Auffassung und bewertete die Klauseln als unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klausel sei weder klar noch verständlich und darüber hinaus nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken von §§ 626, 314 BGB vereinbar. Die Formulierung „Überwachung von Teilbereichen“ ist nach Auffassung des Landgerichts nicht ausreichend konkretisiert. Die Formulierung deute auf einen Beurteilungsspielraum hin, der u. U. zu einem ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder führen kann. Zweck und Umfang der Speicherung ist ebenfalls nicht ausreichend konkretisiert. Es könnte zu Speicherungen kommen, die über das erforderliche Maß hinausgehen. Auch insoweit sei der Kunde unangemessen benachteiligt.