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Die Sprachwahl beim Bestellvorgang

Onlineangebote im gewerblichen Bereich müssen in einer Sprache abgewickelt werden. Der Kunde muss über die zur Verfügung stehenden Sprachen aufgeklärt werden. Es muss auch der gesamte weitere Informationsfluss im Rahmen der Vertragsabwicklung in dieser Sprache ablaufen.

Anderenfalls muss der Anbieter unmissverständlich im Rahmen seines Onlineangebots mitteilen, dass der Kunde bei weiteren Informationen mit einer anderen Sprache rechnen muss.

In der Praxis erfolgt diese Relevanz oftmals dahingehend, dass das Internetangebot zum Beispiel in deutscher Sprache für den deutschen Absatzraum vorgehalten wird, auch der Bestellvorgang in deutscher Sprache erfolgt, der danach erfolgende Schriftverkehr jedoch dann in einer Sprache, z. B. in Englisch abläuft. Dies überrascht nicht nur den Kunden, sondern stellt diesen gegebenenfalls vor unüberwindbare Schwierigkeiten. Dem hat der Gesetzgeber dahingehend abgeholfen, dass der Kunde über die zur Verfügung stehende Sprache belehrt werden muss, bevor er mit dem Anbieter in geschäftlichen Kontakt tritt.