Nahezu jede Dienstleistung ist heute online zu bewerten. Dabei kommt es naturgemäß zu Interessenkonflikten. Bewertungen sollen von ihrer Natur her Meinungsäußerungen sein, die vom Grundgesetz (Artikel 5) geschützt sind. Insoweit kann jemand bewertet werden, der überhaupt nicht öffentlich in Erscheinung treten will.
Die rechtliche Grenze und der Schutz des Grundgesetzes endet, wo unerlaubte Handlungen beginnen. Eine Grauzone ist eine überzogene Meinungsäußerung im Sinne von Schmähkritik. Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachreden sind in gar keinem Fall hinnehmbar. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind gleichfalls nicht hinzunehmen.
Der Bewertete kann sich mittels Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen wehren.
Problematisch ist es allerdings praktisch, die Identität des Bewertenden ausfindig zu machen. Die Rechtsprechung ist uneins darin, inwieweit Auskunftsansprüche gegen den Betreiber von einschlägigen Bewertungsplattformen bestehen.
Anwaltliche Schreiben bewirken in der Regel die Löschung der gerügten Einträge. Damit ist zum einen gewährleistet, dass nicht weiteres Unheil eintritt, zum anderen kann der Bewertende weiterhin ungesühnt sein Unheil treiben.