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Widerrufsbelehrung 2013

uch 2013 bleibt die Thematik Widerrufsbelehrung der Abmahnpraxis erhalten.

 

 

2011 erfolgte die letzte Gesetzesänderung. Der Europäische Gerichtshof hatte mit Bezug auf die Wertersatzklausel Änderungen angemahnt. Bereits 2014 ist eine neue Änderung in Sicht. Ziel der Übung ist die europäische Vereinheitlichung von Widerrufsregeln.

 

 

 

Aktuell ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf und Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge per Bundesgesetzblatt vom 04.08.2011 in Kraft getreten. Es gibt drei wesentliche zu beachtende Veränderungen:

 

 

 

1.In der Widerrufsbelehrung ändert sich die Bezeichnung der zitierten Paragraphen.

 

2.Für die Prüfung der Ware darf dem Kunden kein Wertersatz auferlegt werden. Das Gesetz nennt dafür die Begriffe   Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise.

 

3.Die sogenannte 40-Euro-Klausel muss als regelmäßig bezeichnet werden. Dieses Wort ist zwingend zu benutzen. Der Käufer muss die Kosten der Rücksendung tragen, wenn der Preis der Ware unter 40,00 € liegt.

 

Oftmals wird vergessen, dass diese 40-Euro-Klausel vertragsimmanent sein muss. Sie muss vertraglich vereinbart worden sein, etwa im Rahmen von AGB. Fehlt dies, reicht es allein deshalb nach Auffassung einiger Gerichte für eine berechtigte Abmahnung.

 

Die amtliche Musterwiderrufsbelehrung sollte in nahezu allen Fällen den jeweiligen Realitäten angepasst werden. Es kommt auf jedes Wort an.