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Wachsende Sachkenntnis der Justiz im Filesharing

Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell mit den sogenannten gesponserten Presseveröffentlichungen beschäftigt. Der Bundesgerichtshof hat verbindlich entschieden, dass der Begriff Anzeige nicht vermieden oder verschleiert werden darf. Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen wird verletzt, wenn der präzise Begriff der Anzeige vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung von Beiträgen mit den Wörtern „Sponsored by“ reicht daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichung nicht aus. Es kommt nicht darauf an, dass ein Entgelt für einen bestimmten Inhalt der Veröffentlichung oder für einen im Voraus festgelegten Artikel bezahlt wird. Es kommt nur darauf an, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat. Die Auffassung wird auch damit begründet, dass neben dem Verbraucherschutz auch der Schutz der Unabhängigkeit der Presse strenge Anforderungen an die Kenntlichmachung redaktioneller Werbung stellt.
Der BGH stellt sich insoweit gegen die Entscheidung des EuGH, der im Rahmen der Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken diese Fallkonstellation nicht als unlautere Geschäftspraktik bezeichnet hatte.