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§ 97 a Urheberrechtsgesetz

Oftmals wird in vielen Foren, Blogs, etc. auf diesen Paragraphen im Zusammenhang mit der Begrenzung von Schadenersatzkosten verwiesen. In der Tat beinhaltet die Vorschrift eine Begrenzung von Abmahnkosten von Rechtsanwälten auf 100,00 €.

 

Diese Regelung betrifft allerdings nur einfach gelagerte Fälle. Leider ist im Gesetz nicht definiert, ab oder bis wann es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Bislang hat die Rechtsprechung bisherige Versuche der Begrenzung unter Bezug auf § 97 a UrhG überwiegend abgelehnt. Insoweit ist den teilweise sehr euphorischen Bezugnahmen auf § 97 a UrhG nur sehr bedingt zu folgen.