Das Landgericht Braunschweig (22 O 211/12) urteilte u. a. über die Befristung von Gutscheinen. Zugrunde lag die Befristung eines Gutscheins im Rahmen einer Marketingmaßnahme auf 24 Monate. Die Bestimmung der Gültigkeit auf 24 Monate wurde als Allgemeine Geschäftsbedingung bewertet. Diese wurde als unwirksam betrachtet infolge der darin liegenden Unangemessenheit mit Benachteiligungsfolge für Verbraucher. Die Begrenzung der Gutscheine auf eine Gültigkeit von 24 Monaten weicht vom gesetzlichen Leitbild, welches in den Verjährungsregeln des BGB liegt, ab. Die §§ 195, 199 BGB sehen eine allgemeine Verjährung von 3 Jahren vor. Davon wird in dem vorliegend betroffenen Gutschein nach unten um 1 Jahr abgewichen. Dies wird als Eingriff in das sogenannte vertragliche Äquivalenzverhältnis bewertet, da vorliegend der Erhalt des Gutscheins abhängig von einer Vorleistung des Kunden war. Auf die Leistung des Kunden besteht ein Anspruch gemäß Verjährungsregeln für die Dauer von 3 Jahren, für die Gutscheingültigkeit sollte dies nicht in Betracht kommen. Auch daraus ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Da der Gesetzgeber vor einigen Jahren die Neuregelung der Verjährung dahingehend bewirkte, diese auf überwiegend 3 Jahre zu reduzieren, gibt sich daraus ein Maßstab für bürgerlich-rechtliches Handeln.