Nach wie vor gibt es bisweilen Streit darüber, wer Anspruch auf eine Domain hat und wer nicht. Dabei sind der vermeintliche Anspruchsinhaber und der tatsächliche Domaininhaber nicht zwingend identisch. Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang sind möglich. Diese leiden jedoch an der derzeitigen Problematik, dass die Rechtsprechung keine Anspruchsgrundlage für eine Klage auf Freigabe sieht. Die diesbezüglichen §§ 12 BGB, 14, 15 Markengesetz geben diesen Anspruch nicht her. Die Beseitigung der Störung/das Unterlassen der Nutzung kann verlangt werden. Auch ein Anspruch auf Löschung ist denkbar. Dieser führt jedoch nicht zwingend zum gewünschten Ergebnis, nämlich der Übertragung der Domain auf den vermeintlichen Anspruchsinhaber. Bis die Klärung herbeigeführt ist, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass der aktuelle Domaininhaber die Domain zum Beispiel veräußert oder in sonstiger Weise darüber verfügt. Damit würden Rechtsstreitigkeiten im Ergebnis als völlig sinnlos zu betrachten sein. Um diesem Missverhältnis zu begegnen gibt es den Dispute-Antrag und den Dispute-Eintrag. Dieser greift erheblich in die Dispositionsfreiheit des Domaininhabers ein. Der Antrag kann gegenüber der Denic gestellt werden und ist auf ein Jahr befristet. Er ist verlängerbar, wird jedoch automatisch nach Ablauf des Jahres ohne weitere Information seitens der Denic aufgehoben.
Um nicht querulatorischen Aktivitäten Tür und Tor zu öffnen, ist es notwendig, einen Dispute-Antrag gegenüber der Denic ansatzweise zu begründen, beispielsweise durch Darlegung der Rechtsposition, der unter Bezugnahme eines derzeit geführten Rechtsstreits durch Angabe von Aktenzeichen etc. Wir der Antrag auf eine gerichtliche Auseinandersetzung gestützt, ist die Denic über die etwaige Beendigung des Rechtsstreits unverzüglich zu unterrichten.
Der Dispute-Antrag ist allerdings nicht einseitig. Für den Fall des Unterliegens des Anspruchstellers gegen den aktuellen Domaininhaber könnte dieser beispielsweise bei einem zwischenzeitlich vorliegenden Kaufangebot für die Domain, welches in Bezug auf den aktuellen Dispute-Eintrag abgelehnt werden muss, ein Schadenersatzanspruch begründet sein.
Wenn jedoch bereits ein Rechtsstreit initiiert wurde, ist es nahezu grob fahrlässig, keinen Dispute-Antrag zu stellen. Das Lehrbeispiel dafür lieferte die Firma Thyssen Krupp, die über die Domain Krupp.de einen Rechtsstreit führte, diesen erfolgreich beendete und danach feststellen musste, dass die Domain nach Freigabe durch einen bislang unbekannten Dritten registriert wurde, so dass eine erneute rechtliche Vorgehensweise notwendig wurde. Mit einem Dispute-Eintrag wäre die Registrierung durch einen Dritten zu verhindern gewesen.
Nach wie vor gibt es bisweilen Streit darüber, wer Anspruch auf eine Domain hat und wer nicht. Dabei sind der vermeintliche Anspruchsinhaber und der tatsächliche Domaininhaber nicht zwingend identisch. Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang sind möglich. Diese leiden jedoch an der derzeitigen Problematik, dass die Rechtsprechung keine Anspruchsgrundlage für eine Klage auf Freigabe sieht. Die diesbezüglichen §§ 12 BGB, 14, 15 Markengesetz geben diesen Anspruch nicht her. Die Beseitigung der Störung/das Unterlassen der Nutzung kann verlangt werden. Auch ein Anspruch auf Löschung ist denkbar. Dieser führt jedoch nicht zwingend zum gewünschten Ergebnis, nämlich der Übertragung der Domain auf den vermeintlichen Anspruchsinhaber. Bis die Klärung herbeigeführt ist, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass der aktuelle Domaininhaber die Domain zum Beispiel veräußert oder in sonstiger Weise darüber verfügt. Damit würden Rechtsstreitigkeiten im Ergebnis als völlig sinnlos zu betrachten sein. Um diesem Missverhältnis zu begegnen gibt es den Dispute-Antrag und den Dispute-Eintrag. Dieser greift erheblich in die Dispositionsfreiheit des Domaininhabers ein. Der Antrag kann gegenüber der Denic gestellt werden und ist auf ein Jahr befristet. Er ist verlängerbar, wird jedoch automatisch nach Ablauf des Jahres ohne weitere Information seitens der Denic aufgehoben.
Um nicht querulatorischen Aktivitäten Tür und Tor zu öffnen, ist es notwendig, einen Dispute-Antrag gegenüber der Denic ansatzweise zu begründen, beispielsweise durch Darlegung der Rechtsposition, der unter Bezugnahme eines derzeit geführten Rechtsstreits durch Angabe von Aktenzeichen etc. Wir der Antrag auf eine gerichtliche Auseinandersetzung gestützt, ist die Denic über die etwaige Beendigung des Rechtsstreits unverzüglich zu unterrichten.
Der Dispute-Antrag ist allerdings nicht einseitig. Für den Fall des Unterliegens des Anspruchstellers gegen den aktuellen Domaininhaber könnte dieser beispielsweise bei einem zwischenzeitlich vorliegenden Kaufangebot für die Domain, welches in Bezug auf den aktuellen Dispute-Eintrag abgelehnt werden muss, ein Schadenersatzanspruch begründet sein.
Wenn jedoch bereits ein Rechtsstreit initiiert wurde, ist es nahezu grob fahrlässig, keinen Dispute-Antrag zu stellen. Das Lehrbeispiel dafür lieferte die Firma Thyssen Krupp, die über die Domain Krupp.de einen Rechtsstreit führte, diesen erfolgreich beendete und danach feststellen musste, dass die Domain nach Freigabe durch einen bislang unbekannten Dritten registriert wurde, so dass eine erneute rechtliche Vorgehensweise notwendig wurde. Mit einem Dispute-Eintrag wäre die Registrierung durch einen Dritten zu verhindern gewesen.
Nach wie vor gibt es bisweilen Streit darüber, wer Anspruch auf eine Domain hat und wer nicht. Dabei sind der vermeintliche Anspruchsinhaber und der tatsächliche Domaininhaber nicht zwingend identisch. Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang sind möglich. Diese leiden jedoch an der derzeitigen Problematik, dass die Rechtsprechung keine Anspruchsgrundlage für eine Klage auf Freigabe sieht. Die diesbezüglichen §§ 12 BGB, 14, 15 Markengesetz geben diesen Anspruch nicht her. Die Beseitigung der Störung/das Unterlassen der Nutzung kann verlangt werden. Auch ein Anspruch auf Löschung ist denkbar. Dieser führt jedoch nicht zwingend zum gewünschten Ergebnis, nämlich der Übertragung der Domain auf den vermeintlichen Anspruchsinhaber. Bis die Klärung herbeigeführt ist, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass der aktuelle Domaininhaber die Domain zum Beispiel veräußert oder in sonstiger Weise darüber verfügt. Damit würden Rechtsstreitigkeiten im Ergebnis als völlig sinnlos zu betrachten sein. Um diesem Missverhältnis zu begegnen gibt es den Dispute-Antrag und den Dispute-Eintrag. Dieser greift erheblich in die Dispositionsfreiheit des Domaininhabers ein. Der Antrag kann gegenüber der Denic gestellt werden und ist auf ein Jahr befristet. Er ist verlängerbar, wird jedoch automatisch nach Ablauf des Jahres ohne weitere Information seitens der Denic aufgehoben.
Um nicht querulatorischen Aktivitäten Tür und Tor zu öffnen, ist es notwendig, einen Dispute-Antrag gegenüber der Denic ansatzweise zu begründen, beispielsweise durch Darlegung der Rechtsposition, der unter Bezugnahme eines derzeit geführten Rechtsstreits durch Angabe von Aktenzeichen etc. Wir der Antrag auf eine gerichtliche Auseinandersetzung gestützt, ist die Denic über die etwaige Beendigung des Rechtsstreits unverzüglich zu unterrichten.
Der Dispute-Antrag ist allerdings nicht einseitig. Für den Fall des Unterliegens des Anspruchstellers gegen den aktuellen Domaininhaber könnte dieser beispielsweise bei einem zwischenzeitlich vorliegenden Kaufangebot für die Domain, welches in Bezug auf den aktuellen Dispute-Eintrag abgelehnt werden muss, ein Schadenersatzanspruch begründet sein.
Wenn jedoch bereits ein Rechtsstreit initiiert wurde, ist es nahezu grob fahrlässig, keinen Dispute-Antrag zu stellen. Das Lehrbeispiel dafür lieferte die Firma Thyssen Krupp, die über die Domain Krupp.de einen Rechtsstreit führte, diesen erfolgreich beendete und danach feststellen musste, dass die Domain nach Freigabe durch einen bislang unbekannten Dritten registriert wurde, so dass eine erneute rechtliche Vorgehensweise notwendig wurde. Mit einem Dispute-Eintrag wäre die Registrierung durch einen Dritten zu verhindern gewesen.
Nach wie vor gibt es bisweilen Streit darüber, wer Anspruch auf eine Domain hat und wer nicht. Dabei sind der vermeintliche Anspruchsinhaber und der tatsächliche Domaininhaber nicht zwingend identisch. Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang sind möglich. Diese leiden jedoch an der derzeitigen Problematik, dass die Rechtsprechung keine Anspruchsgrundlage für eine Klage auf Freigabe sieht. Die diesbezüglichen §§ 12 BGB, 14, 15 Markengesetz geben diesen Anspruch nicht her. Die Beseitigung der Störung/das Unterlassen der Nutzung kann verlangt werden. Auch ein Anspruch auf Löschung ist denkbar. Dieser führt jedoch nicht zwingend zum gewünschten Ergebnis, nämlich der Übertragung der Domain auf den vermeintlichen Anspruchsinhaber. Bis die Klärung herbeigeführt ist, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass der aktuelle Domaininhaber die Domain zum Beispiel veräußert oder in sonstiger Weise darüber verfügt. Damit würden Rechtsstreitigkeiten im Ergebnis als völlig sinnlos zu betrachten sein. Um diesem Missverhältnis zu begegnen gibt es den Dispute-Antrag und den Dispute-Eintrag. Dieser greift erheblich in die Dispositionsfreiheit des Domaininhabers ein. Der Antrag kann gegenüber der Denic gestellt werden und ist auf ein Jahr befristet. Er ist verlängerbar, wird jedoch automatisch nach Ablauf des Jahres ohne weitere Information seitens der Denic aufgehoben.
Um nicht querulatorischen Aktivitäten Tür und Tor zu öffnen, ist es notwendig, einen Dispute-Antrag gegenüber der Denic ansatzweise zu begründen, beispielsweise durch Darlegung der Rechtsposition, der unter Bezugnahme eines derzeit geführten Rechtsstreits durch Angabe von Aktenzeichen etc. Wir der Antrag auf eine gerichtliche Auseinandersetzung gestützt, ist die Denic über die etwaige Beendigung des Rechtsstreits unverzüglich zu unterrichten.
Der Dispute-Antrag ist allerdings nicht einseitig. Für den Fall des Unterliegens des Anspruchstellers gegen den aktuellen Domaininhaber könnte dieser beispielsweise bei einem zwischenzeitlich vorliegenden Kaufangebot für die Domain, welches in Bezug auf den aktuellen Dispute-Eintrag abgelehnt werden muss, ein Schadenersatzanspruch begründet sein.
Wenn jedoch bereits ein Rechtsstreit initiiert wurde, ist es nahezu grob fahrlässig, keinen Dispute-Antrag zu stellen. Das Lehrbeispiel dafür lieferte die Firma Thyssen Krupp, die über die Domain Krupp.de einen Rechtsstreit führte, diesen erfolgreich beendete und danach feststellen musste, dass die Domain nach Freigabe durch einen bislang unbekannten Dritten registriert wurde, so dass eine erneute rechtliche Vorgehensweise notwendig wurde. Mit einem Dispute-Eintrag wäre die Registrierung durch einen Dritten zu verhindern gewesen.
Nach wie vor gibt es bisweilen Streit darüber, wer Anspruch auf eine Domain hat und wer nicht. Dabei sind der vermeintliche Anspruchsinhaber und der tatsächliche Domaininhaber nicht zwingend identisch. Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang sind möglich. Diese leiden jedoch an der derzeitigen Problematik, dass die Rechtsprechung keine Anspruchsgrundlage für eine Klage auf Freigabe sieht. Die diesbezüglichen §§ 12 BGB, 14, 15 Markengesetz geben diesen Anspruch nicht her. Die Beseitigung der Störung/das Unterlassen der Nutzung kann verlangt werden. Auch ein Anspruch auf Löschung ist denkbar. Dieser führt jedoch nicht zwingend zum gewünschten Ergebnis, nämlich der Übertragung der Domain auf den vermeintlichen Anspruchsinhaber. Bis die Klärung herbeigeführt ist, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass der aktuelle Domaininhaber die Domain zum Beispiel veräußert oder in sonstiger Weise darüber verfügt. Damit würden Rechtsstreitigkeiten im Ergebnis als völlig sinnlos zu betrachten sein. Um diesem Missverhältnis zu begegnen gibt es den Dispute-Antrag und den Dispute-Eintrag. Dieser greift erheblich in die Dispositionsfreiheit des Domaininhabers ein. Der Antrag kann gegenüber der Denic gestellt werden und ist auf ein Jahr befristet. Er ist verlängerbar, wird jedoch automatisch nach Ablauf des Jahres ohne weitere Information seitens der Denic aufgehoben.
Um nicht querulatorischen Aktivitäten Tür und Tor zu öffnen, ist es notwendig, einen Dispute-Antrag gegenüber der Denic ansatzweise zu begründen, beispielsweise durch Darlegung der Rechtsposition, der unter Bezugnahme eines derzeit geführten Rechtsstreits durch Angabe von Aktenzeichen etc. Wir der Antrag auf eine gerichtliche Auseinandersetzung gestützt, ist die Denic über die etwaige Beendigung des Rechtsstreits unverzüglich zu unterrichten.
Der Dispute-Antrag ist allerdings nicht einseitig. Für den Fall des Unterliegens des Anspruchstellers gegen den aktuellen Domaininhaber könnte dieser beispielsweise bei einem zwischenzeitlich vorliegenden Kaufangebot für die Domain, welches in Bezug auf den aktuellen Dispute-Eintrag abgelehnt werden muss, ein Schadenersatzanspruch begründet sein.
Wenn jedoch bereits ein Rechtsstreit initiiert wurde, ist es nahezu grob fahrlässig, keinen Dispute-Antrag zu stellen. Das Lehrbeispiel dafür lieferte die Firma Thyssen Krupp, die über die Domain Krupp.de einen Rechtsstreit führte, diesen erfolgreich beendete und danach feststellen musste, dass die Domain nach Freigabe durch einen bislang unbekannten Dritten registriert wurde, so dass eine erneute rechtliche Vorgehensweise notwendig wurde. Mit einem Dispute-Eintrag wäre die Registrierung durch einen Dritten zu verhindern gewesen.