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Ausschluss von Urheberrechtschutz für Funktionalität und Programmiersprache eines Computerprogramms

Mit Urteil vom 02.05.2012 urteilte der EuGH, dass Funktionalität eines Computerprogramms ebenso wenig wie die Programmiersprache oder das verwendete Dateiformat dem Schutz des Urheberrechts unterliegen. Demzufolge bedarf es auch nicht der Genehmigung des Urhebers wenn jemand, der im Besitz einer lizenzierten Kopie des Programms ist, dieses beobachten, untersuchen oder testen möchte, um eine einem Programmelement zugrunde liegende Idee zu ermitteln. Natürlich müssen derartige Vorgehensweisen von der Lizenz umfasst sein. Der EuGH sorgt für Klarheit für Sachverhalte, bei denen kein Zugriff auf den Quellcode von Programmen erfolgt ist, sondern nur die Funktionsweise untersucht oder durch ein neu programmiertes Programm nachgeahmt wird.

 

Ist ein Quellcode bekannt, sind Original und Nachahmung quasi übereinanderzulegen, um vergleichen zu können, inwieweit schutzfähige Teile des Originals schlicht übernommen worden sind.