Das LG Köln urteilte am 06.10.2011 – 31 O 205/11 -, dass in der Werbung ein Produkt unbedingt mit der Fundstelle eines Testergebnisses abgebildet sein muss. Es reicht nicht, nur auf ein gutes Testergebnis hinzuweisen. Gefordert ist darüber hinaus die Angabe der möglichen Fundstelle für einen interessierten Verbraucher. Daneben besteht keine Verpflichtung dazu, bei Lebensmitteln neben der Angabe der Fundstelle auch ein Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge bei Abbildung des Testlogos mit aufzuführen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs ist dem Verbraucher nach Auffassung des Gerichts bewusst, dass ein Produkt der getesteten Charge nicht mehr vorhanden sein kann.