Start Aktuelles E-Mail-Marketing

Hohe Reaktionsraten und niedrige Versandkosten sind zwei Argumente für die zunehmende Nutzung der E-Mail-Versendung in Marketingabteilungen. Seriöses E-Mail-Marketing ist kein Spam. Spam-E-Mails sind unerwünschte und ungewollte Werbe-E-Mails. Spam-E-Mails verschleiern zumeist den Absender und enthalten kein Impressum. Erfolg versprechende und rechtmäßige E-Mail-Marketingmaßnahmen setzen eine vorherige Zustimmung des Empfängers der Werbung voraus (Permission). Werbung per E-Mail ohne eine entsprechende Einwilligung des Empfängers verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Dabei handelt es sich um Werbung, wenn darin das Ziel zum Ausdruck kommt, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Diese Begriffe sind weit auszulegen. Der Newsletter eines Unternehmens ist Werbung (BGH seit 2004). Kommerzielle Kommunikation muss als solche klar erkennbar sein. Der Auftraggeber muss identifizierbar sein (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG). Die Pflichtangaben entsprechen denen eines Geschäftsbriefes bzw. den Impressumsangaben (§ 5, 6 TMG).

Bei der Abonnierung eines Newsletters darf es neben der Angabe der E-Mail-Adresse keine Pflichtfelder geben. Es dürfen nur Daten erhoben werden, die benötigt werden, der Nutzer muss vor der Einsehung auf die Abstellmöglichkeit hingewiesen werden (§ 13 Abs. 3 TMG). Die Erklärung darf nicht Bestandteil anderer Erklärungen sein, wie z. B. die Einwilligung in die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vorangeklickte oder vorangekreuzte Kästchen sind unzulässig. Die Einwilligung ist nur auf einen konkreten Bezug eines Newsletters zu erteilen, allgemeine oder generelle Einwilligungen sind unzulässig. Es handelt sich um ein vielfaches Missverständnis, wenn eine Einwilligung bereits in einer Veröffentlichung einer E-Mail betrachtet wird. Dies ist definitiv falsch.

Im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen darf ein Unternehmen selbstverständlich für Waren und Dienstleistungen per E-Mail werben, ohne die ausdrückliche Einwilligung des Kunden einzuholen, allerdings nur so lange bis eine weitere Nutzung untersagt wird. Bei jeder Zusendung ist auf die Widerspruchsmöglichkeiten hinzuweisen ( § 7 Abs. 3 UWG). Dieser Hinweis muss auch enthalten, dass für die Übersendung des Widerspruchs keine ungewöhnlichen Kosten entstehen. Wichtig ist, dass die Einwilligung tatsächlich vom angegebenen Empfänger stammt. Zu diesem Zwecks sendet der Unternehmer dem neuen Empfänger eine E-Mail mit einem Aktivierungscode. Der Empfänger bestätigt den Erhalt. Dabei handelt es sich um das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren.

Die formalen Anforderungen sind auch im Hinblick auf § 4 a Abs. 1 S. 3 BDSG erforderlich. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, ist die elektronische Einwilligung datenschutzrechtlich unwirksam.

Die Einhaltung der Formalien ist in dem Fall irrelevant, wenn ein Nachweis nicht möglich ist. Eine Einwilligung, die im Ernstfall nicht nachgewiesen werden kann, gilt als nicht erteilt. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung trägt der Versender die Darlegungs- und Beweislast, dass die Einwilligung vom konkreten Inhaber der verwendeten E-Mail-Adresse tatsächlich erteilt worden ist.