Das OLG München hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Lebensmitteldiscounter im Rahmen einer Prospektwerbung die Identität des Unternehmens offen legen musste (OLG München - 6 U 3517/10 -). Das OLG München bejaht eine derartige Verpflichtung eines Unternehmens, analog eines Impressums über den Verwender eines Prospekts zu informieren (§ 3 Abs. 2 S. 1, § 5 a UWG).