Einige Mobilfunkgeräte werden so gesperrt, dass sie nur mit bestimmten SIM-Karten bestimmter Länder oder Anbieter bzw. bestimmter Netze oder SIM-Typen Akzeptanz finden. Es handelt sich dabei um den sogenannten SIM-Lock. Das eigenmächtige Entfernen eines SIM-Locks kann zu markenrechtlichen Abwehransprüchen des Herstellers führen. Der Bundesgerichtshof hat dazu bereits im Rahmen eines Urteils Mitte 2004 umfassend Stellung bezogen und entsprechende markenrechtliche Ansprüche des Herstellers zuerkannt. Darüber hinaus sind nunmehr auch Entscheidungen ergangen, die über die Strafbarkeit einer derartigen Vorgehensweise zu befinden hatten. Als neu oder SIM-Lock-freie Geräte auf der Internetplattform eBay veräußerte Geräte wurden gegen den Anbieter strafrechtlich verfolgt. Im unbefugten Entfernen bzw. Löschen des SIM-Locks ist eine strafbare Datenveränderung mit der gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinne der §§ 269, 267 Abs. 3, 303 a, 303 c StGB verwirklicht. Strafbar gemacht hatte sich nach Auffassung des Gerichts derjenige, der die Entsperr- und Manipulationsvorgänge vornahm, nicht der Anbieter.