Start Aktuelles Handyrechnung über 11.500,00 €
Ein Verbraucher schloss einen Vertrag über Mobilfunkleistungen, der auch die Nutzung des Internets umfasste. Die Preise der Nutzung richteten sich nach der abgerufenen Datenmenge und dem Zeitumfang der Nutzung. Für einen Zeitraum von 20 Tagen stellte der Mobilfunkanbieter dem Verbraucher etwa 11.500,00 € in Rechnung. Der Verbraucher hatte vom Mobilfunkanbieter im Rahmen einer Vertragsverlängerung ein Mobiltelefon erworben, das nach der Werbung des Anbieters auch eine Navigationssoftware enthielt. Im Zusammenhang mit der Installation dieser Software startete automatisch eine Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials über das Internet, wobei diese Aktualisierung einige Stunden in Anspruch nahm. Die exorbitanten Kosten der Internetnutzung kamen u. a. auf diese Weise zustande. Das OLG Schleswig-Holstein urteilte am 26.09.2011 – 16 U 140/10 -, das Verhalten des Mobilfunkanbieters stellte eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar, welche nach Treu und Glauben keinen Anspruch auf Zahlung der hohen Rechnung begründen könne. Das OLG unterstellte eine Nebenpflichtverletzung aus dem Mobilfunkvertrag, indem der Anbieter den Nutzer ohne nachdrückliche Warnung vor der Kostenfalle ein Mobiltelefon veräußerte, welches im Rahmen der Installation der Software eine kostenpflichtige automatisch startende Kartenaktualisierung vorsah. Nebenpflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrages ist es auch, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen. Darüber hinaus besteht eine Fürsorgepflicht, Schäden vom Vertragspartner abzuwenden. Der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware musste davon ausgehen, dass diese auf aktuellem Stand ist. Muss er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob eine Aktualisierung in Gang gesetzt werden soll, kann er davon ausgehen, dass er ohne weitere Kosten an die ihm nach Kaufvertrag zustehende Software gelangen kann. Alle diesbezüglich abweichenden Folgen bedürfen nach Auffassung des Gerichts eines ausdrücklichen Hinweises, was jedoch nicht erfolgte.