Start Aktuelles Das Leben mit Apps
Der Begriff Apps bedeutet die Kurzform für Application (engl. für Anwendbarkeit, Zusatz, etc.). Der Begriff ist mittlerweile zum Synonym geworden für Zusatzprogramme eines bestimmten Hardwareherstellers. Mehr als 200.000 verschiedene Apps stehen derzeit zur Verfügung, Tendenz: Rasant steigend. Es ist nicht Aufgabe dieser Kommentierung, Sinn und Zweck der diversen Angebote zu kommentieren.

Dort wo sich ein neues Geschäftsfeld eröffnet, dauert es in der Regel nicht sonderlich lange bis zur Ausnutzung argloser Mitmenschen. Im Falle von Apps kann dies durch den oftmals verbreiteten Irrtum entstehen, die mehr oder weniger sinnvollen Angebote ließen sich nach Lust und Laune nutzen und wieder entfernen. Realität ist jedoch, dass es sich bei der Nutzung eines Apps um ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis handelt mit Leistung und Gegenleistung. Ist die Sinnhaftigkeit der Leistung des Apps-Anbieters u. U. zumindest geschmacksabhängig, besteht bei der Gegenleistung des Nutzers keine Diskussion. Er hat im Zweifel ein konkret definiertes Entgelt zu entrichten – und das ggf. über eine Mindestlaufzeit. Die Angebote starten bei einigen Cent und sind nach oben theoretisch offen. Real sind aktuell Angebote bis 5,00 € erkennbar. Diese Angebotsentgelte zeigen sich oftmals nicht unmittelbar, sondern erst im Rahmen der mit Abstand ggf. folgenden Telefonrechnung. Dort verweist der Aussteller der Telefonrechnung auf sogenannte Drittanbieter. Der Rechnungssteller wird insoweit nur als Inkassostelle genutzt und gleicht die Beträge im Innenverhältnis zum jeweiligen Drittanbieter aus. Diskussionen nach Erhalt der Rechnung sind oftmals zu spät. In den seltensten Fällen ist dem Rechnungsadressaten bewusst, wofür im Einzelnen die aufgeführten Entgelte verlangt werden, da er sich bei der Nutzung von Apps über die Folgekosten oftmals überhaupt nicht im Klaren war und ist. Die Beweismöglichkeiten halten sich für den Nutzer in der Tat in sehr engen Grenzen, da er, anders als bei der Nutzung via Computer, nicht mal die Möglichkeit hat, Sicherheitskopien oder –ausdrucke vorzunehmen, wobei selbst dies noch eher selten verbreitet ist. Die Gesellschaft ist auf dem Weg vom E-Commerce zum M-Commerce. Alle Probleme, die im Bereich mit dem E-Commerce galten und gelten, sind nahezu samt und sonders auf den M-Commerce zu übertragen. Wesentlich für den Verbraucher ist, dass auch in diesem Geschäftsfeld das Widerrufsrecht für Verbraucher in vollem Umfang gilt mit der Notwendigkeit für den Anbieter, darüber ausdrücklich zu belehren, auf Fristen hinzuweisen und das Widerrufsrecht ausdrücklich anzubieten. Darüber hinaus ist selbstverständlich auch die Impressumspflicht gegeben, so dass es jedem Nutzer möglich sein muss, ohne Umwege zu erkennen, wer für das vorliegende Angebot verantwortlich ist. Das OLG Hamm hat sich am 09.08.2010 dieser Auffassung ausdrücklich angeschlossen und festgestellt, dass für den Bereich der sogenannten mobilen Endgeräte identische rechtliche Rahmenbedingungen gelten müssen zum Schutz der Verbraucher wie für den in den letzten Jahren rechtlich regulierten Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs. Demzufolge ist auch die Preisangabenverordnung relevant mit der Folge, dass jedem Nutzer klipp und klar vor Augen geführt werden muss, welche Kosten im Fall einer Nutzung des bereitgestellten Angebots für diesen entstehen.

Wer auf Nummer sicher gehen will und ausschließen möchte, von derartigen Angeboten überrascht zu werden, weist seinen Telefonanbieter schriftlich zur Kundennummer an, keine Drittanbieter im Zusammenhang mit den unter der Kundennummer geführten Anschlüssen zuzulassen. Gerade im Zusammenhang mit der Nutzung von Apps durch junge Nutzer, die mehr klicken als lesen, im Zweifelsfall die Zeche aber durch einen Elternteil als Vertragspartner zahlen lassen, entstehen nicht zu korrigierende Beweisprobleme mangels dezidierter Kenntnis der vorgenommenen Vertragsschlüsse und der damit verbundenen Folgekosten. Da die Thematik Apps noch am Anfang der Entwicklung steht, ist zu befürchten, dass sich unter diesem Dienst zunächst alle negativen Aspekte wie Dialerprogramme, etc., die vor Jahren zunächst im Festnetz (0190) und später im PC-Bereich stattfanden, wiederholen werden. Im Falle von Unsicherheiten schadet es grundsätzlich nie, vorsorglich alle Erklärungen gegenüber einem Anbieter zu widerrufen. Die Anbieter lassen sich in der Regel über das Internet und die dortige Eingabe der konkreten App-Bezeichnung ermitteln.