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  1. Wer als Unternehmer postet oder bloggt muss sich zu erkennen geben, die Nutzung von Pseudonymen oder Nicknames sind tabu.
  2. Genutzte Fotos sind im Hinblick auf urheberrechtliche Ansprüche des Urhebers des Fotos zu verwenden. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Fotografen ergeben sich ggf. urheberrechtlich bedingte Ansprüche.
  3. Rechtlich irrelevant gelten Informationen wie ausführliche Lebensläufe als Angeberei, hier ist weniger oft mehr. Angaben zum aktuellen Status eines Mitarbeiters im Unternehmen sind ausreichend.
  4. Im Rahmen einer Karriereplattform sollte das verwendete Foto dem Business entsprechen. Kreative Fotos sind für Facebook, etc. geeigneter. Mehrfache Mitteilungen am Tag auf Twitter können als normal empfunden werden, dies gilt nicht für mehrfache Meldungen im Rahmen anderer Netzwerke.
  5. Wie im Leben gilt bei Postings jedweder Art für den Experten: Sage nur etwas, wenn du etwas zu sagen hast.
  6. Kostenpflichtige Inhalte sind selten. Das Netz und seine Informationen sind in der Regel kostenlos. Akzeptabel ist die Aufforderung, im Zusammenhang mit einem Download eine E-Mail-Adresse zu hinterlassen, mehr nicht.
  7. Das Angebot eines Blogs beinhaltet die Toleranz, Kommentare zu erhalten, die nicht zwingend positiv dem eigenen Angebot oder der eigenen Meinung gegenüberstehen. Souveränität geht hier vor Zensur.
  8. Offensichtliche beleidigende oder sabotierende Kommentare verbieten sich quasi von selbst.
  9. Antiquiert ist ein Verweis zu den berühmtberüchtigten „FAQ“. Die Antwort sollte ein unmittelbarer Link liefern.
  10. Die Einrichtung eines führenden Blogs ist nur dann sinnvoll, wenn bloggemäß reagiert wird. Der Blog steht auf einer Ebene mit dem persönlichen Besuch. Nur schnelle und kurze Reaktionen machen Sinn.

Vor einigen Jahren griff die Unsitte um sich, Domains zu reservieren, die aus bekannten Unternehmens- oder Markennamen bestanden. Diese Entwicklung wurde als Cybersquatting bezeichnet und vollzieht sich derzeit in ähnlicher Weise im Zusammenhang mit Namen von Benutzerkonten sozialer Medien. Bei der Planung eigener Aktivitäten staunt der Unternehmer oftmals nicht schlecht, dass sein Unternehmens-, Marken- oder Produktname bereits besteht. Auch dabei kommt es häufig zu Grabbing-Aktionen.

So oder so stellt sich für den Unternehmer die Frage der Prüfung eigener Marken- oder Namensrechte und damit verbundener Ansprüche gegen den jeweiligen Nutzer.

Das OLG München hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Lebensmitteldiscounter im Rahmen einer Prospektwerbung die Identität des Unternehmens offen legen musste (OLG München - 6 U 3517/10 -). Das OLG München bejaht eine derartige Verpflichtung eines Unternehmens, analog eines Impressums über den Verwender eines Prospekts zu informieren (§ 3 Abs. 2 S. 1, § 5 a UWG).

Profile in sozialen Netzen, wie z. B. Facebook, sind rechtswidrig, wenn diese eine private Kommunikation vortäuschen, tatsächlich jedoch durch Unternehmen eingekauft bzw. von einer Agentur initiiert worden sind. Gewerbliches Handeln muss auch als solches erkennbar für den Nutzer sein.

Hohe Reaktionsraten und niedrige Versandkosten sind zwei Argumente für die zunehmende Nutzung der E-Mail-Versendung in Marketingabteilungen. Seriöses E-Mail-Marketing ist kein Spam. Spam-E-Mails sind unerwünschte und ungewollte Werbe-E-Mails. Spam-E-Mails verschleiern zumeist den Absender und enthalten kein Impressum. Erfolg versprechende und rechtmäßige E-Mail-Marketingmaßnahmen setzen eine vorherige Zustimmung des Empfängers der Werbung voraus (Permission). Werbung per E-Mail ohne eine entsprechende Einwilligung des Empfängers verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Dabei handelt es sich um Werbung, wenn darin das Ziel zum Ausdruck kommt, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Diese Begriffe sind weit auszulegen. Der Newsletter eines Unternehmens ist Werbung (BGH seit 2004). Kommerzielle Kommunikation muss als solche klar erkennbar sein. Der Auftraggeber muss identifizierbar sein (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG). Die Pflichtangaben entsprechen denen eines Geschäftsbriefes bzw. den Impressumsangaben (§ 5, 6 TMG).

Bei der Abonnierung eines Newsletters darf es neben der Angabe der E-Mail-Adresse keine Pflichtfelder geben. Es dürfen nur Daten erhoben werden, die benötigt werden, der Nutzer muss vor der Einsehung auf die Abstellmöglichkeit hingewiesen werden (§ 13 Abs. 3 TMG). Die Erklärung darf nicht Bestandteil anderer Erklärungen sein, wie z. B. die Einwilligung in die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vorangeklickte oder vorangekreuzte Kästchen sind unzulässig. Die Einwilligung ist nur auf einen konkreten Bezug eines Newsletters zu erteilen, allgemeine oder generelle Einwilligungen sind unzulässig. Es handelt sich um ein vielfaches Missverständnis, wenn eine Einwilligung bereits in einer Veröffentlichung einer E-Mail betrachtet wird. Dies ist definitiv falsch.

Im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen darf ein Unternehmen selbstverständlich für Waren und Dienstleistungen per E-Mail werben, ohne die ausdrückliche Einwilligung des Kunden einzuholen, allerdings nur so lange bis eine weitere Nutzung untersagt wird. Bei jeder Zusendung ist auf die Widerspruchsmöglichkeiten hinzuweisen ( § 7 Abs. 3 UWG). Dieser Hinweis muss auch enthalten, dass für die Übersendung des Widerspruchs keine ungewöhnlichen Kosten entstehen. Wichtig ist, dass die Einwilligung tatsächlich vom angegebenen Empfänger stammt. Zu diesem Zwecks sendet der Unternehmer dem neuen Empfänger eine E-Mail mit einem Aktivierungscode. Der Empfänger bestätigt den Erhalt. Dabei handelt es sich um das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren.

Die formalen Anforderungen sind auch im Hinblick auf § 4 a Abs. 1 S. 3 BDSG erforderlich. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, ist die elektronische Einwilligung datenschutzrechtlich unwirksam.

Die Einhaltung der Formalien ist in dem Fall irrelevant, wenn ein Nachweis nicht möglich ist. Eine Einwilligung, die im Ernstfall nicht nachgewiesen werden kann, gilt als nicht erteilt. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung trägt der Versender die Darlegungs- und Beweislast, dass die Einwilligung vom konkreten Inhaber der verwendeten E-Mail-Adresse tatsächlich erteilt worden ist.

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritte oder gesetzliche Bestimmungen verletzten, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist ...


Dieser Disclaimertext taucht in etlichen Internetpräsenzen in verschiedensten Varianten auf. Vermieden werden sollen Abmahnungen ohne vorangegangene Kontaktaufnahme. Die Idee ist gut, allerdings untauglich. Ein derartiger Disclaimer interessiert den Abmahnenden nicht und muss ihn auch nicht interessieren. Berechtigte wie unberechtigte Abmahnungen sind allein im Hinblick auf die tatsächliche Verletzung rechtlicher Regeln im Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht zu prüfen. Ansprüche können nicht durch eine simple Erklärung in der oben beschriebenen Art und Weise ausgeschlossen werden. Ganz im Gegenteil kann die Verwendung einer derartigen Textpassage Gegenstand von Abmahnungen sein, da es entgegen dem Inhalt des UWG propagiert. Das UWG beinhaltet, dass ein Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden soll und der Verletzer Abmahnkosten tragen muss, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.

Eine IP-Adresse ist als ein personenbezogener Datenzusatz zu betrachten. Analysewerkzeuge, welche IP-Adressen erheben, speichern bzw. an Diensteanbieter weiterleiten, sind ohne ausdrückliche Einwilligung des Nutzers rechtswidrig.

Die Aufhebung eines sogenannten SIM-Locks zur Begrenzung von Nutzungsmöglichkeiten eines Mobiltelefons ist strafbar, soweit sie unbefugt erfolgt. Das AG Göttingen (62 Ds 51 Js 9946/10) hatte sich mit dem Angebot im Internet zu beschäftigen, welches die Entsperrung von Handys zum Inhalt hatte, welche binnen der zweijährigen Vertragslaufzeit mit einem Mobilfunkbetreiber nicht mit einer anderen SIM-Karte benutzt werden konnten. Es wurden für den Entsperrvorgang sogenannte Entsperrbuchsen der jeweiligen Hersteller verwendet. Darüber hinaus beschaffte er sich die jeweilig erforderlichen Entsperrcods. In der Folge konnten die betroffenen Mobilfunktelefone fei benutzt werden, als ob sich keinerlei SIM-Lock darauf jemals befunden habe.

Diese Vorgehensweise erfüllt den Tatbestand der Fälschung  beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Datenveränderung. Die betroffenen Mobilfunktelefone sind subventioniert vertrieben von einem bestimmten Mobilfunkbetreiber. An der Änderung der damit verbundenen Sperre gegen die Nutzung derartiger Geräte haben die Netzbetreiber sich Rechte ausdrücklich vorbehalten. Mit der Abschaltung dieses SIM-Locks wird daher in ein fremdes Nutzungsrecht eingegriffen, was wiederum eine strafbare Handlung indiziert.

Seit 01.03.2007 verpflichtet § 5 Telemediengesetz (TMG) zu einer dezidierteren Darstellung des Impressums einer Internetseite. Schon bislang mußte der, der sich im Internet präsentiert, Informationen über sich preisgeben, wie Name und Anschrift, Telefonnummer, Adresse und ggf. Angaben berufsspezifischer Art sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, soweit vorhanden. Das neue Gesetz in Verbindung mit dem Rundfunkstaatsvertrag führt nunmehr eine Impressumspflicht ein, bei der die Pflichtangaben vom angesprochenen Personenkreis abhängen und variieren können. Insbesondere Webmaster sollten dies zum Anlaß nehmen, ihren eigenen Auftritt im Internet auf Rechtssicherheit zu überprüfen.

Der 9. Rundfunkstaatsvertrag sieht für jeden Anbieter von Telemedien (dazu gehören u. a. Webseiten) die Information über Name und Anschrift bzw. juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten vor. Das gilt dann nicht, wenn die Internetseite ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Da Internetseiten in der Regel an die Allgemeinheit gerichtet sind, wird für diese Ausnahmen kein großer Anwendungsbereich verbleiben. Für die Betreiber der vielen privaten Internetseiten, die auch nicht über Werbung finanziert sind, besteht die einzige Verbesserung der Neuregelung darin, daß ab dem 01.03.2007 keine Telefonnummer und keine E-Mail-Adresse mehr angegeben werden muß. Eine Freistellung von Impressumspflichten ist damit nicht verbunden. Betreiber der zahlreichen Blogs (Internettagebücher) stehen vor besonderen Herausforderungen. Blogbetreiber, die ihre Seite durch Werbung finanzieren oder entgeltlich tätig werden bzw. Angebote anbieten, mit denen ein Entgelt angestrebt werden kann, müssen ein vollständiges Impressum aufweisen. Dies gilt auch für redaktionell gestaltete Blogs. In diesen Fällen ist noch zusätzlich ein Verantwortlicher mit Angabe seines Namens und seiner Anschrift anzugeben (ähnlich dem Presserecht). Alle anderen Blogbetreiber müssen zumindest ihren Namen und ihre Anschrift nennen. Webmastern ist zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten. Als unstreitig privat ist ein Internetangebot, wenn die Inhalte paßwortgeschützt sind und das Paßwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird, Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Betreibers nicht existiert, enthalten sind oder wenn der Erfassung der Internetseite durch Suchmaschinen widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.

Nicht privat ist genauso eindeutig eine Seite, dessen Betreiber aus idealistischen Gründen kostenlose Dienste bereitet, die ansonsten regelmäßig kostenpflichtig sind.

In Verfahren mit dem Tatbestandshintergrund Filesharing hat der beklagte Anschlussinhaber es naturgemäß schwer, Beweise dafür zu erbringen, dass er tatsächlich als Täter nicht in Frage kommt. Das OLG Frankfurt hat am 26.09.2011 (11 U 53/11) entschieden, dass die Vernehmung des Anschlussinhabers als Partei grundsätzlich in Frage kommen muss.

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